OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2010
8 W 317/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 723
NJW-RR 2011, 504
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 423/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 8 W 317/10

DRsp Nr. 2010/13041

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

Von einer Erfüllung im Sinne des § 15a Abs. 2, Alt. 1 RVG ist auszugehen, wenn die Parteien in einem Prozessvergleich unmissverständlich geregelt haben, dass die betragsmäßig festgelegte Geschäftsgebühr vom Vergleich umfasst und abgegolten ist. Zu ihrer Bezifferung genügt die Bezugnahme auf den entsprechenden Klagantrag.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2010, Az. 25 O 423/09,

abgeändert:

Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2010, Az. 25 O 423/09, sind von der Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte an Kosten zu erstatten:

731,37 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 15. April 2010.

2. Der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten werden im übrigen

zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 77 % sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 23 %.

Beschwerdewert: 244,90 €

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4;

Gründe: