1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2010, Az. 25 O 423/09,
abgeändert:
Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2010, Az. 25 O 423/09, sind von der Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte an Kosten zu erstatten:
731,37 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 15. April 2010.
2. Der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten werden im übrigen
zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 77 % sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 23 %.
Beschwerdewert: 244,90 €
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