OLG Hamm - Beschluss vom 21.06.2011
I-25 W 164/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen I-25 W 164/11

DRsp Nr. 2012/9428

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruchsinhaber den Anspruch nach außergerichtlicher Geltendmachung abgetreten hat und das gerichtliche Verfahren von dem Zessionar betrieben worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 622,50 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

A.

Die Klägerin nahm die beklagte Bank auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung gegenüber dem Zedenten in Anspruch. Gegenstand der Klage war unter anderem ein Anspruch auf Zahlung von 2.295,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit.

Hierbei handelte es sich um eine 2,3 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer, welche der Zedent wegen einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters für ihn hat aufwenden müssen.

Der Klägervertreter hatte mit Schreiben vom 11.06.2008 namens des Zedenten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, eine Zahlungsfrist gesetzt und Gesprächsbereitschaft signalisiert.