OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.2011
I-16 W 26/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 245/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen I-16 W 26/11

DRsp Nr. 2012/9417

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruchsinhaber den Anspruch nach außergerichtlicher Geltendmachung abgetreten hat und das gerichtliche Verfahren von dem Zessionar betrieben worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 25.01.2011 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, bei der Festsetzung der Kosten der ersten Instanz eine bei den Bevollmächtigten der Klägerin angefallene, außergerichtliche 0,75 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 und § 15a Abs. 2 RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin klagte aus abgetretenem Recht des H… M… (Zedent) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf einen Medienfonds gegen die Beklagte ein. Teil des geltend gemachten Schadensersatzes waren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, und zwar eine 2,3 Geschäftsgebühr (vgl. Anl. K 14) von - incl. Mehrwertsteuer - EUR 2.886,70.