Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 25.01.2011 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, bei der Festsetzung der Kosten der ersten Instanz eine bei den Bevollmächtigten der Klägerin angefallene, außergerichtliche 0,75 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 und § 15a Abs. 2 RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
I.
Die Klägerin klagte aus abgetretenem Recht des H… M… (Zedent) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf einen Medienfonds gegen die Beklagte ein. Teil des geltend gemachten Schadensersatzes waren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, und zwar eine 2,3 Geschäftsgebühr (vgl. Anl. K 14) von - incl. Mehrwertsteuer - EUR 2.886,70.
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