Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 23. Februar 2011 – 22 O 639/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2010 sind von der Beklagten zu 1. 1.809,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. August 2010 an den Kläger zu 1. zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 346,94 €.
I.
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