OLG Köln - Beschluss vom 15.08.2011
17 W 153/11
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 639/00

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen 17 W 153/11

DRsp Nr. 2011/16921

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Der unterlegene Gegner kann sich gem. § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens dann berufen, wenn die zunächst im gerichtlichenVerfahren geltend gemachte vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung untergegangen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 23. Februar 2011 – 22 O 639/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2010 sind von der Beklagten zu 1. 1.809,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. August 2010 an den Kläger zu 1. zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 346,94 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

I.