OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2010
I-25 W 328/10
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 607/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen I-25 W 328/10

DRsp Nr. 2011/9029

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

§ 15 Abs. 2 RVG ist dahingehend auszulegen, dass das Gericht nicht von Amts wegen durch weitere Maßnahmen aufklären muss, ob einer der Anrechnungstatbestände vorliegt. Der Prozessgegner ist daher auch bei Festsetzung der vollen Geschäfts- und Verfahrensgebühr berechtigt, sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zu berufen, wenn diese in vollem Umfang tituliert sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 219,70 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;

Gründe

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.