OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2009
I-8 W 28/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.09.2009

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen I-8 W 28/09

DRsp Nr. 2010/19994

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 RVG, wonach Dritte sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht berufen können, gilt nicht in Altfällen (OLG Düsseldorf - I-10 W 126/09 - 03.12.2009).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Duisburg vom 07.09.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert: 468,74 €.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die Beklagten verpflichtet, 909,54 € nebst anteiliger Zinsen an den Kläger zu erstatten. Bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs hat das Landgericht unter hälftiger Anrechnung der wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallenen Geschäftsgebühr lediglich eine 0,65-fache Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.