Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Duisburg vom 07.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert: 468,74 €.
I.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die Beklagten verpflichtet, 909,54 € nebst anteiliger Zinsen an den Kläger zu erstatten. Bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs hat das Landgericht unter hälftiger Anrechnung der wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallenen Geschäftsgebühr lediglich eine 0,65-fache Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
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