OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.01.2010
8 W 13/10
Normen:
RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 342/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 8 W 13/10

DRsp Nr. 2010/17643

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV wirkt sich grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus, es sei denn, die Ausnahmetatbestände des § 15a Abs. 2 RVG liegen vor.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2009, Az. 22 O 342/09,

abgeändert:

Auf Grund des vor dem Landgericht Stuttgart am 06.11.2009 geschlossenen Prozessvergleichs sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstatten:

€ 3.314,00

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.11.2009.

Der Erstattungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: € 539,50

Normenkette:

RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: