Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2009, Az.
abgeändert:
Auf Grund des vor dem Landgericht Stuttgart am 06.11.2009 geschlossenen Prozessvergleichs sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstatten:
€ 3.314,00
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.11.2009.
Der Erstattungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: € 539,50
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