OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.09.2009
2 W 155/09
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 175
NdsRpfl 2009, 358
OLGReport-Braunschweig 2009, 972
RVGreport 2009, 469
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1758/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 2 W 155/09

DRsp Nr. 2009/26861

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Es entspricht dem Zweck des neuen § 15a RVG, diesen wegen des Fehlens einer Übergangsvorschrift mit Inkrafttreten auf alle ab diesem Zeitpunkt zu entscheidenden Fälle anzuwenden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts Braunschweig vom 20.7.2009 dahin abgeändert, dass die von dem Kläger aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig (Vergleich) vom 15.4.2009 an den Beklagten zu 2 insgesamt zu erstattenden Kosten auf 2.823,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2009 festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Beschwerdewert von 546,91 € zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;

Gründe:

I.