OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2007
18 W 296/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 35/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 18 W 296/07

DRsp Nr. 2009/17699

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Hatte die im Rechtsstreit obsiegende Partei ihren Prozessbevollmächtigten bereits mit ihrer vorgerichtlichen Vertretung in derselben Angelegenheit beauftragt und ist deshalb wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG angefallen, dann wird diese nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Dies bedeutet, dass sich die Verfahrensgebühr im Umfang der vorzunehmenden Anrechnung vermindert.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.

In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Provisionen aufgrund eines Versicherungsvertretervertrags in Höhe von 38.486,33 EUR nebst Zinsen sowie auf Widerruf und Unterlassung verschiedener Behauptungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Juli 2007 in vollem Umfang stattgegeben. Nach diesem Urteil hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.