OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.09.2010
6 W 40/10
Normen:
RVG § 2; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
RVGreport 2010, 457
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 280/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach vorprozessualer Abmahnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 6 W 40/10

DRsp Nr. 2011/4243

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach vorprozessualer Abmahnung

Die im Rahmen einer vorprozessualen Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr betrifft im Sinne des Gebührenrechts denselben Gegenstand wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 11. März 2010 (Az 2 O 280/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 809,08 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Anwendungsbereichs des § 15 a Abs. 2 RVG über die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV- RVG. Der Antragsteller meint, im Kostenfestsetzungsverfahren sei zu Unrecht eine Anrechnung erfolgt, da die vorgerichtliche Geltendmachung eines endgültigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruches gebührenrechtlich nicht denselben Gegenstand betreffe wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.