OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2009
25 W 444/09
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 126/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 25 W 444/09

DRsp Nr. 2009/25506

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens

Ist der Gegenstand der Abmahnung und der Prozessvertretung des Antragstellers im anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren jeweils derselbe, so ist die Geschäftsgebühr nach der Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 219,70 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

1.

Durch Schreiben vom 18. 03.2009 mahnte der spätere Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Antragsgegner wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes ab. Nachdem innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht die geforderte Unterlassungserklärung vorlag, erwirkte der Antragsteller unter dem 14.04.2009 eine entsprechende Unterlassungsverfügung des Landgerichts Detmold. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Antragsteller u.a., eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 439,40 EUR gegen den Antragsgegner festzusetzen.