OLG Köln - Beschluss vom 31.10.2009
17 W 261/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 55; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 565
AnwBl 2010, 145
RVGreport 2010, 21
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 226/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Übergangsfällen

OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2009 - Aktenzeichen 17 W 261/09

DRsp Nr. 2009/26079

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Übergangsfällen

Im Hinblick auf den in § 15a RVG lediglich ergänzend zum bereits geltenden Recht zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen kann die Staatskasse auch in sog. Altfällen im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr anrechnen, sofern der beigeordnete PKH-Anwalt keine Zahlung auf die Geschäftsgebühr erhalten hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss der Einzelrichterin aufgehoben.

Auf die Erinnerung wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 17.04.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Christoph C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren- und Auslagenvorschüsse werden auf 628,68 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 301,25 € (628,68 € - 327,43 €)

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 55; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Gründe: