FG Köln - Beschluss vom 30.07.2009
10 Ko 1450/09
Normen:
RVG -VV Nr. 2300 ff.; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; StGebVO § 45; StGebVO § 40; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; RVG § 6; FGO § 139;
Fundstellen:
AGS 2010, 288
EFG 2009, 1857
StE 2009, 698

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 10 Ko 1450/09

DRsp Nr. 2009/22942

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren ist auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn die Vertretung im Vorverfahren durch einen anderen Bevollmächtigten erfolgte.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300 ff.; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; StGebVO § 45; StGebVO § 40; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; RVG § 6; FGO § 139;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Vertretung im Vorverfahren durch einen anderen Bevollmächtigten erfolgte.