LAG Köln - Beschluss vom 10.07.2009
7 Ta 137/09
Normen:
RVG § 11 Abs. 5; RVG § 13; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1064/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 137/09

DRsp Nr. 2009/20632

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kommt nur in Betracht, wenn der Mandant die Geschäftsgebühr auch tatsächlich schuldet.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalt Hehemann als ehemaligem Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.03.2009 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 15.04.2009 abgeändert:

Auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung des Schriftsatzes vom 30.01.2009 hin werden gegen den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seitdem 20.12.2008 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5; RVG § 13; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wurde in einer Kündigungsschutzsache für den Kläger anwaltlich tätig. Bevor er Kündigungsschutzklage einreichte, hatte er auch außergerichtliche Aktivitäten in der Angelegenheit entfaltet. Das Verfahren endete in der Hauptsache durch einen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen, rechtskräftig gewordenen Vergleich.