OLG Köln - Beschluss vom 02.01.2009
17 W 277/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 613
OLGReport-Köln 2009, 781
RVGreport 2009, 354
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 144/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2009 - Aktenzeichen 17 W 277/08

DRsp Nr. 2009/8241

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

1. Für die Frage, ob die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV- RVG in voller Höhe bei der Kostenfestsetzung bzw. Kostenausgleichung zu berücksichtigen ist oder ob eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV- RVG vorzunehmen ist, kommt es allein auf den Inhalt des Auftrages an. 2. Liegt bereits ein unbedingter Verfahrensauftrag vor, so gehören entsprechende Vorbereitungs- oder außergerichtliche Verhandlungen bereits zum Rechtszug und sind nicht geeignet, Gebühren nach Nr. 2300 ff. VV- RVG auszulösen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 25. September 2008 - 83 O 144/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Vergleichs vor der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. April 2008 sind von der Beklagten 772,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. August 2008 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 772,69 € (75% von 1030,25 €)

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.