Die nach § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat zu Recht entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 9. Juli 2007 die volle Verfahrensgebühr festgesetzt.
1. Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen einer mangelhaften Werkleistung geltend. Er beansprucht Rückabwicklung des Werkvertrages, Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 634 BGB seien nicht bewiesen (Urteil vom 5. Juli 2007, Bl. 117-122 GA). Bei einem Streitwert von 8.176 EUR sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt worden.
Die Rechtspflegerin hat unter anderem eine 1, 3-Verfahrensgebühr zugunsten der Beklagten festgesetzt.
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