BGH - Beschluß vom 25.09.2008
VII ZB 93/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 468
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 114/07
LG Lübeck, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 215/05

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII ZB 93/07

DRsp Nr. 2008/19295

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr ist nach der Vorbem. 3 Abs. 4 zur RVG -VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: