BGH - Beschluß vom 25.09.2008
VII ZB 23/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 259/07
LG Saarbrücken, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 267/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII ZB 23/08

DRsp Nr. 2008/19293

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr ist nach der Vorbem. 3 Abs. 4 zur RVG -VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: