OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2007
23 W 182/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 138
OLGReport-Hamm 2008, 196
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 206/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 23 W 182/07

DRsp Nr. 2007/22607

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG -VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die im Ausgangsrechtsstreit für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr ist zu Recht mit 1,3 in die Kostenausgleichung der Parteien einbezogen worden.

Eine Minderung dieser Gebühr infolge Anrechnung der nach VV 2400 RVG bereits vorprozessual verdienten Geschäftsgebühr des Anwalts des Klägers ist zu Recht abgelehnt worden.

Die Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG dient ausschließlich dazu, das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts, der sowohl vorprozessual aus auch im anschließenden Rechtsstreit in derselben Sache tätig wird, zu beschränken. Dadurch soll das Interesse des Anwalts an einer außergerichtlichen Einigung gefördert werden (vgl. Gesetzentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Dr 15/1971, S. 209).