BGH - Beschluß vom 25.07.2008
IV ZB 16/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2023
RVGreport 2008, 467
VersR 2008, 1666
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 262/08
LG Dresden, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1347/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluß vom 25.07.2008 - Aktenzeichen IV ZB 16/08

DRsp Nr. 2008/17328

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV- RVG ist eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen und nicht umgekehrt. Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu berücksichtigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststellung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung beendet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden außergerichtlichen Gebühren" in Höhe von 721, 50 EUR freizustellen mit der Begründung, seine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für ihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. MwSt. verdient.