I. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststellung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung beendet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden außergerichtlichen Gebühren" in Höhe von 721, 50 EUR freizustellen mit der Begründung, seine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für ihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. MwSt. verdient.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|