1. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11.11.2009 wird aufgehoben.
II. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 15.10.2009 wird dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwalt N. B. aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 704,96 Euro festgesetzt wird.
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