OLG Koblenz - Beschluß vom 23.06.1988
14 W 379/88
Normen:
BGB § 326 ; BRAGO § 13 Abs. 5 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 626
JurBüro 1989, 799
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HO 111/87

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die nachfolgende Prozeßgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.06.1988 - Aktenzeichen 14 W 379/88

DRsp Nr. 1999/3063

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die nachfolgende Prozeßgebühr

1. Berechnet der vorprozessual zugezogene Anwalt für ein Schreiben nach § 326 BGB eine Gebühr nach § 118 BRAGO, die im anschließenden Prozeß mit Erfolg eingeklagt wird, so ist diese materiell zuerkannte Gebühr gemäß BRAGO § 118 Abs. 2 auf die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) für die Klage auf Verzugsschaden und Schadensersatz anzurechnen.2. Vertragserfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung wurzeln in demselben Lebensvorgang (§ 13 Abs. 3 BRAGO). Mindestens hängt die zweite Angelegenheit mit der ersten zusammen (§ 118 Abs. 2 BRAGO).

Normenkette:

BGB § 326 ; BRAGO § 13 Abs. 5 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Klägerin hat vorprozessual - anwaltlich vertreten - Erfüllung des Kaufvertrages begehrt mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (Schreiben vom 23. Juni 1987).

Anschließend hat ihr Anwalt vorprozessual seine Kosten aus Verzug und ferner einen pauschalierten Schadensersatz von 15 % begehrt (21. Juli 1987). Als dies keinen Erfolg hatte, hat die Klägerin am 10. August 1987 Klage erhoben und beide Forderungen (Anwaltskosten, pauschalierten Schadensersatz) geltend gemacht.