Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Klägerin hat vorprozessual - anwaltlich vertreten - Erfüllung des Kaufvertrages begehrt mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (Schreiben vom 23. Juni 1987).
Anschließend hat ihr Anwalt vorprozessual seine Kosten aus Verzug und ferner einen pauschalierten Schadensersatz von 15 % begehrt (21. Juli 1987). Als dies keinen Erfolg hatte, hat die Klägerin am 10. August 1987 Klage erhoben und beide Forderungen (Anwaltskosten, pauschalierten Schadensersatz) geltend gemacht.
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