Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgericht - Familiengericht - Hannover vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Nach rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 28. Juli 2009 hat der Beklagte im Streitfall die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. der Streitwert ist auf 8.100 € festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2009 hat der Kläger Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO beantragt. Dabei sind - abgesehen von Gerichtskosten und Auslagenvorschüssen - zunächst geltend gemacht worden:
1,3 Geschäftsgebühr | 583,70 € |
Post und Telekommunikationspauschale | 20,00 € |
1,3 Verfahrensgebühr | 583,70 € |
./. 0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV | 291,85 € |
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