OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.10.2009
13 W 43/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 222/09

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 13 W 43/09

DRsp Nr. 2009/25016

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

Keine Anwendung des § 15a RVG auf so genannte Altfälle.

Tenor:

I. Das Verfahren wird gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Rechtspflegers des Landgerichts Osnabrück vom 31.08.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1.

III. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis 600 €.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe:

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2009 hat das Landgericht Osnabrück die dem Beklagten zu 1. von der Klägerin zu ersetzenden Kosten festgesetzt und dabei auf die Verfahrensgebühr die hälftige außergerichtliche Geschäftsgebühr nach einem Gebührensatz von 0,65 in Höhe von 367,90 € angerechnet.