OLG Köln - Beschluss vom 14.09.2009
17 W 195/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60;
Fundstellen:
AGS 2009, 512
AnwBl 2009, 800
JurBüro 2009, 640
NJW-Spezial 2009, 651
RVGreport 2009, 388
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 54/09

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 17 W 195/09

DRsp Nr. 2009/22208

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

Die Vorschrift des § 15a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 26.06.2009 - 31 O 54/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2009 sind von der Antragsgegnerin 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 19.03.2009 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 492,70 €

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wettbewerbswidriger Behauptungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2009 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.