OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.2009
3 U 200/08
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 92/08

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei unterschiedlichen Gegenständen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 3 U 200/08

DRsp Nr. 2009/24572

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei unterschiedlichen Gegenständen

Bei der Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages und der anschließenden Kündigung handelt es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 18.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 30%, die Beklagte 70% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit einer ihm angebotenen Aufhebung seines Arbeitsvertrages und der nachfolgenden Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 18.07.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, teilweise stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Kläger und der Beklagten eingelegten Berufungen.