OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.01.2010
9 W 338/09-31
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 194
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 208/08

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 9 W 338/09-31

DRsp Nr. 2010/5281

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

Die Frage, ob § 15 RVG auf sog. "Altfälle" Anwendung findet, kann unentschieden bleiben, wenn eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG -VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV vorzunehmen ist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2009 - 8 O 208/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 492,70 EUR.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15;

Gründe:

I. In dem Verfahren 8 O 208/08 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 22. September 2006 - die Beklagte zu 1. als Fahrerin, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer - in Anspruch. Ausweislich der Klageschrift nebst beigefügten Anlagen machte der Kläger zudem "als Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 1.196,43 EUR geltend", nämlich den "nicht festsetzungsfähigen Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr gemäß der in der Anlage beigefügten Berechnung" aus einem Gegenstandswert von 27.193,87 EUR (Bl. 12, 83 d.A.).