Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2009 - 8 O 208/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 492,70 EUR.
Gründe:
I. In dem Verfahren 8 O 208/08 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 22. September 2006 - die Beklagte zu 1. als Fahrerin, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer - in Anspruch. Ausweislich der Klageschrift nebst beigefügten Anlagen machte der Kläger zudem "als Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 1.196,43 EUR geltend", nämlich den "nicht festsetzungsfähigen Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr gemäß der in der Anlage beigefügten Berechnung" aus einem Gegenstandswert von 27.193,87 EUR (Bl. 12, 83 d.A.).