OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2010
25 W 133/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 90/07

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 25 W 133/10

DRsp Nr. 2010/9131

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

§ 15a RVG ist im Hinblick auf die zumindest entsprechend anwendbare Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG dann nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung vor Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 erteilt worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die auf Grund des vor dem 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm geschlossenen Vergleichs vom 04.02.2009 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 4.069,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 festgesetzt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 1.038,33 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger u.a., bei der Ausgleichung eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zzgl.eine 0,3 Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 RVG VV, insgesamt also 2.659,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 3.164,45 EUR, in Ansatz zu bringen.

Der Rechtspfleger hat diese Gebühr antragsgemäß in Ansatz gebracht.