Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 - 15 O 462/08 - teilweise dahin abgeändert, dass von dem Kläger 1.635 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009 an die Beklagte zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|