OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2009
I-18 W 79/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 462/08

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen I-18 W 79/09

DRsp Nr. 2010/5334

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV wirkt sich im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus mit der Folge, dass eine Verfahrensgebühr von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden muss, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 - 15 O 462/08 - teilweise dahin abgeändert, dass von dem Kläger 1.635 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009 an die Beklagte zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.