Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3.Der Beschwerdewert beträgt 2.658,62 EUR (festgesetzte 5108 EUR abzüglich zugestandener 2449,38 EUR).
Die beiden Kläger wurden vorprozessual von demselben Anwalt vertreten, der sich später auch als Prozessbevollmächtigter bestellte.
Der Kläger zu 1) machte vorprozessual gegen den Beklagten zu 1) 71.955,01 EUR geltend. Vom Beklagten zu 2) verlangte der Kläger zu 2) vorprozessual 162.759,73 EUR. Letztlich begehrte der Kläger zu 2) vom Beklagten zu 3) vorprozessual 67.342,51 EUR.
a. b.
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