OLG Koblenz - Beschluss vom 24.09.2008
14 W 590/08
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 167
FamRZ 2009, 1089
JurBüro 2009, 304
NJW-Spezial 2009, 252
OLGReport-Koblenz 2009, 463
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 493/07

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 14 W 590/08

DRsp Nr. 2009/24828

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände

Mündet die vorprozessuale Tätigkeit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände in einen einheitlichen Prozess wegen sämtlicher Gegenstände, hat die Anrechnung der Geschäftsgebühr ausschließlich aus dem Wert des Gegenstandes des gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 2.658,62 EUR (festgesetzte 5108 EUR abzüglich zugestandener 2449,38 EUR).

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

Die beiden Kläger wurden vorprozessual von demselben Anwalt vertreten, der sich später auch als Prozessbevollmächtigter bestellte.

Der Kläger zu 1) machte vorprozessual gegen den Beklagten zu 1) 71.955,01 EUR geltend. Vom Beklagten zu 2) verlangte der Kläger zu 2) vorprozessual 162.759,73 EUR. Letztlich begehrte der Kläger zu 2) vom Beklagten zu 3) vorprozessual 67.342,51 EUR.

a. b.