I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bayreuth vom 08. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf € 195,43 festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien haben sich über die Schadensersatzforderung des Klägers verglichen und im Vergleich vom 20.10.2010 (Bl. 34 d. A.) auf eine Kostenverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers geeinigt.
Der Kläger, der schon vorgerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten vertreten worden war, hat Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen in Höhe von 3.180,87 € zum Kostenausgleich angemeldet (Bl. 43. d. A.).
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