OLG Bamberg - Beschluss vom 22.02.2010
5 W 14/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 556/09

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr; Anwendung in der Kostenfestsetzung

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 5 W 14/10

DRsp Nr. 2010/16637

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr; Anwendung in der Kostenfestsetzung

1. Die Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt. 2. Diese Anrechnungsregel ist auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden. 3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung entsteht die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bayreuth vom 08. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf € 195,43 festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Parteien haben sich über die Schadensersatzforderung des Klägers verglichen und im Vergleich vom 20.10.2010 (Bl. 34 d. A.) auf eine Kostenverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers geeinigt.

Der Kläger, der schon vorgerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten vertreten worden war, hat Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen in Höhe von 3.180,87 € zum Kostenausgleich angemeldet (Bl. 43. d. A.).