BVerfG - Beschluß vom 28.03.1984
2 BvR 275/83
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 137 Abs. 1 § 138 Abs. 1 § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 467 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 66, 313
DRsp IV(466)189c-d
EuGRZ 1984, 392
JurBüro 1985, 697
MDR 1984, 728
NJW 1984, 2403
NStZ 1984, 561
Rpfleger 1984, 328
StV 1984, 344
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 14.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 868/82

Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten Pflichtverteidigers auf Wahlverteidigergebühren im Falle des Freispruchs

BVerfG, Beschluß vom 28.03.1984 - Aktenzeichen 2 BvR 275/83

DRsp Nr. 1992/355

Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten Pflichtverteidigers auf Wahlverteidigergebühren im Falle des Freispruchs

Wurde allein wegen der Schwierigkeiten oder des Umfangs des Verfahrens oder aus ähnlichen, vom Angeklagten nicht zu vertretenden Umständen zusätzlich ein Pflichtverteidiger bestellt, obwohl der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger hatte, dürfen im Falle des Freispruchs die Gebühren des Pflichtverteidigers nicht von den dem Wahlverteidiger zu erstattenden Gebühren in Abzug gebracht werden.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 137 Abs. 1 § 138 Abs. 1 § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 467 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Blick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Verteidigerwahl die einem rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten zu erstattenden Kosten seines Wahlverteidigers um die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Pflichtverteidigers gekürzt werden dürfen, der vom Gericht zusätzlich zu dem gewählten Verteidiger beigeordnet worden war.

I.