OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2009
I-10 W 150/08
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 455
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.10.2008

Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen I-10 W 150/08

DRsp Nr. 2009/6608

Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung

Eine Anrechnung nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 15.10.2008 (Bl. 1010ff GA) wird - soweit ihr nicht durch den abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 (Bl. 1023ff GA) abgeholfen worden ist - als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 15.10.2008 in der Fassung vom 22.12.2008 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47% und die Beklagte zu 53%.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2;

Gründe:

I.