1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 15.10.2008 (Bl. 1010ff GA) wird - soweit ihr nicht durch den abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 (Bl. 1023ff GA) abgeholfen worden ist - als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 15.10.2008 in der Fassung vom 22.12.2008 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47% und die Beklagte zu 53%.
I.
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