OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.03.2010
8 W 132/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 212
AnwBl 2010, 533
JurBüro 2010, 470
RVG professionell 2010, 127
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 417/08

Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 8 W 132/10

DRsp Nr. 2010/7584

Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV in einem Prozessvergleich erfordert, um den Ausnahmefall des § 15a Abs. 2, Alternative 2 RVG zu erfüllen, eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden. Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr - etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel - bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15a Abs. 2, Alternative 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG -VV.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2009, Az. 26 O 417/08, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 349,78 €

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: