1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2009, Az.
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 349,78 €
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