Anrechnung bereits erhaltener Pflichtverteidigervergütung auf den Kostenerstattungsanspruch bei Teilfreispruch - Anwendung der Differenztheorie
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 57/00
DRsp Nr. 2004/9540
Anrechnung bereits erhaltener Pflichtverteidigervergütung auf den Kostenerstattungsanspruch bei Teilfreispruch - Anwendung der Differenztheorie
1. Auch nach Einführung von § 464dStPO ist die Differenztheorie bei der Kostenverteilung infolge eines Freispruchs anzuwenden, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit der Quotelung keinen Gebrauch gemacht hat.2. Anzurechnen sind die gesamten Gebühren des Pflichtverteidigers auf die dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren eines Wahlverteidigers.