OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.07.2000
1 Ws 57/00
Normen:
BRAGO § 97 § 100 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 464d ;
Fundstellen:
Rpfleger 2000, 564
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken - Beschluss,

Anrechnung bereits erhaltener Pflichtverteidigervergütung auf den Kostenerstattungsanspruch bei Teilfreispruch - Anwendung der Differenztheorie

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 57/00

DRsp Nr. 2004/9540

Anrechnung bereits erhaltener Pflichtverteidigervergütung auf den Kostenerstattungsanspruch bei Teilfreispruch - Anwendung der Differenztheorie

1. Auch nach Einführung von § 464d StPO ist die Differenztheorie bei der Kostenverteilung infolge eines Freispruchs anzuwenden, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit der Quotelung keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Anzurechnen sind die gesamten Gebühren des Pflichtverteidigers auf die dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren eines Wahlverteidigers.

Normenkette:

BRAGO § 97 § 100 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 464d ;

Gründe:

I.