VGH Hessen - Beschluss vom 28.01.2009
6 E 2458/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anlage 1; VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 115
DÖV 2009, 468
ESVGH 59, 248
NJW 2009, 2077
NJW-Spezial 2009, 155
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2590/08

Anrechnung; Aussenverhältnis; Beschwerde; Erinnerung; Geschäftsgebühr; Identität des Streitgegenstandes; Kostenfestsetzung; Rechtsanwalt; Verfahrensgebühr; Verwaltungsprozess

VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 6 E 2458/08

DRsp Nr. 2009/6239

Anrechnung; Aussenverhältnis; Beschwerde; Erinnerung; Geschäftsgebühr; Identität des Streitgegenstandes; Kostenfestsetzung; Rechtsanwalt; Verfahrensgebühr; Verwaltungsprozess

1. Der Senat geht im Anschluss an die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG so zu verstehen ist, dass eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf spätere wegen desselben Gegenstands entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. 2. Die Anrechungsbestimmung betrifft auch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner. 3. Für die Anrechnung ist ohne Bedeutung, ob die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Verwaltungsprozess gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig ist. 4. Eine Entstehung von Gebühren wegen desselben Gegenstands setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens identisch ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2008 - 1 O 2590/09.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anlage 1; VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; § Abs. ;