OVG Sachsen - Beschluss vom 01.02.2011
4 E 109/10
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1828/09

Anordnung eines sofortigen vorläufigen Durchfahrtverbots für Lkw mit einer Gesamtlast über 3,5t

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 4 E 109/10

DRsp Nr. 2011/2991

Anordnung eines sofortigen vorläufigen Durchfahrtverbots für Lkw mit einer Gesamtlast über 3,5t

In einem Hauptsacheverfahren ist der Streitwert eines Antrags auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zum Zwecke der Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub regelmäßig auf 15.000,00 EUR festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juni 2010 - 1 L 1828/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf Herabsetzung des festgesetzten Auffangstreitwertes gerichtete zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Anordnung eines sofortigen vorläufigen Durchfahrtverbots für Lkw über 3,5t im Bereich der H......straße im Ergebnis jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt.