OLG München - Beschluss vom 07.11.2006
32 Wx 150/06
Normen:
KostO § 14 Abs. 7 § 16 ;
Vorinstanzen:
LG München I - 13 T 7643/05 und 13 T 3677/08 - 12.07.2006, 26.07.2006,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 712 XVII 6832/03

Anordnung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch Einzelrichter

OLG München, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 150/06 - Aktenzeichen 32 Wx 151/06

DRsp Nr. 2006/29238

Anordnung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch Einzelrichter

»Über die Anordnung der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung hat jedenfalls dann der Einzelrichter zu entscheiden, wenn die Entscheidung nicht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung erfolgt.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 7 § 16 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihren erfolglosen Beschwerden gegen 2 Beschlüsse des Amtsgerichts, in denen die Betreuerbestellung für die Betroffene teilweise wegen Vorliegens einer Vollmacht aufgehoben und eine Freiheitsentziehung genehmigt wurde.

Das Landgericht brachte im Beschwerdeverfahren der Beteiligten zu 1 mit Kostenrechnungen vom 18.4.2006 und vom 12.6.2006 Sachverständigen- und Zeugenauslagen in Höhe von insgesamt 2.519,40 EUR in Ansatz.

Auf die dagegen erhobene Erinnerung lehnte das Landgericht in Kammerbesetzung zunächst am 12.7.2006 die Niederschlagung der Kosten ab. Ferner wies es am 26.7.2006 die Erinnerung zurück. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.