BGH - Beschluss vom 10.12.2009
I ZR 201/07
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2010, 525
K&R 2010, 115
MMR 2010, 183
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 173/06
OLG Hamm, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 89/07

Annahme unerlaubter Werbung bei Zusendung eines aktuellen Kfz-Händlerangebots per elektronischer Post ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt; Erforderlichkeit der Prüfung eines Bagatellverstoßes nach Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen I ZR 201/07

DRsp Nr. 2010/578

Annahme unerlaubter Werbung bei Zusendung eines aktuellen Kfz-Händlerangebots per elektronischer Post ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt; Erforderlichkeit der Prüfung eines Bagatellverstoßes nach Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe

I.