Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch sachlich begründet.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 91 a, 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat im Sinne des § 93 ZPO nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben und den Klaganspruch mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 sofort anerkannt, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2002 den Erbschein vorgelegt hatte.
Ohne Vorlage des Erbscheins war die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht zur Leistung an die Klägerin als Erbin des Mitberechtigten verpflichtet. Die Beklagte hatte Anspruch darauf, dass ihr die Erbfolge in der im Gesetz vorgesehenen Weise, nämlich durch Vorlage eines Erbscheines nachgewiesen wurde. Die bloße Vorlage des eröffneten Testamentes reichte dazu nicht aus. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, dessen Echtheit und Wirksamkeit zu prüfen, und brauchte das auch nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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