OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.2006
2 W 29/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 93 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 500
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 11/06

Anlass zur Klageerhebung bei bedingtem Vergleichsangebot des Zahlungsschuldners?

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 2 W 29/06

DRsp Nr. 2007/2820

Anlass zur Klageerhebung bei bedingtem Vergleichsangebot des Zahlungsschuldners?

»Ein Schuldner, der dem Gläubiger anbietet, vergleichsweise einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, und diesen Betrag auch tatsächlich zahlt, erfüllt, wenn aus den Gesamtumständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger den Geldbetrag nur bei Billigung des Vergleichs behalten soll, und wenn der Gläubiger das Vergleichsangebot nicht annimmt und den Geldbetrag zurück überweist, seine Verpflichtung nicht und gibt somit dem Gläubiger Anlass zur Klageerhebung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 93 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 779 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte aus einer Bürgschaft vom 14.05.1993 für Verbindlichkeiten der B. eG, H. , auf Zahlung von 25.564,59 EUR in Anspruch genommen. In seiner Klageerwiderung vom 23.02.2006 hat der Beklagte den geltendgemachten Anspruch in Höhe von 20.000,- EUR anerkannt und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragt. Seiner Auffassung nach war bereits der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien eine vergleichsweise Einigung über die Erledigung der Bürgschaftsforderung durch Zahlung eines Betrages von 20.000,- EUR zu entnehmen.