I.
Die Klägerin hat die Beklagte aus einer Bürgschaft vom 14.05.1993 für Verbindlichkeiten der B. eG, H. , auf Zahlung von 25.564,59 EUR in Anspruch genommen. In seiner Klageerwiderung vom 23.02.2006 hat der Beklagte den geltendgemachten Anspruch in Höhe von 20.000,- EUR anerkannt und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragt. Seiner Auffassung nach war bereits der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien eine vergleichsweise Einigung über die Erledigung der Bürgschaftsforderung durch Zahlung eines Betrages von 20.000,- EUR zu entnehmen.
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