LSG Chemnitz - Beschluss vom 30.04.2013
8 AS 702/13 B KO RG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; RVG § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 5; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 183; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 197a; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SF 213/12

Anhörungsrüge; Kostenentscheidung; Prozesskostenhilfe; rechtliches Gehör; Zulässigkeit

LSG Chemnitz, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 8 AS 702/13 B KO RG

DRsp Nr. 2013/13852

Anhörungsrüge; Kostenentscheidung; Prozesskostenhilfe; rechtliches Gehör; Zulässigkeit

1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß schlüssig und unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung dargelegt wird. Die bloße Behauptung, das Gericht habe sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Argumentation eines Beteiligten auseinandergesetzt, genügt nicht. 2. Eine Kostenentscheidung ist bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren von Beteiligten, die nach § 183 SGG kostenprivilegiert sind, nicht zu treffen. 3. Für eine Anhörungsrüge ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2013 wird verworfen.

II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; RVG § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 5; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 183; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 197a; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe: