OLG Celle - Beschluss vom 14.01.2008
23 W 4/08
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 367
NJW-Spezial 2008, 443
OLGReport-Celle 2008, 424
RVGreport 2008, 398

Anhörungsrecht zu Anträgen der Gegenseite im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 23 W 4/08

DRsp Nr. 2008/10460

Anhörungsrecht zu Anträgen der Gegenseite im Kostenfestsetzungsverfahren

»Im Kostenfestsetzungsverfahren hat jede Partei auch bei einfach gelagerten Sachverhalten das Recht, zu den Anträgen der Gegenseite angehört zu werden.«

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Rechtspfleger hat dem Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren vor seiner Entscheidung keine Kenntnis von dem gegnerischen Antrag gegeben. Der Kläger hat diese Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt.

Die Auffassung des Rechtspflegers, bei einfach gelagerten Sachverhalten bedürfe es keiner Anhörung des Gegners im Kostenfestsetzungsverfahren, geht fehl. Dies hat der Senat mehrfach entschieden (Beschl. v. 18.08.2007 - 23 W 129/07, Beschl. v. 20.09.2007 - 23 W 184/07 -).