Der Rechtspfleger hat dem Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren vor seiner Entscheidung keine Kenntnis von dem gegnerischen Antrag gegeben. Der Kläger hat diese Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt.
Die Auffassung des Rechtspflegers, bei einfach gelagerten Sachverhalten bedürfe es keiner Anhörung des Gegners im Kostenfestsetzungsverfahren, geht fehl. Dies hat der Senat mehrfach entschieden (Beschl. v. 18.08.2007 - 23 W 129/07, Beschl. v. 20.09.2007 - 23 W 184/07 -).
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