OLG Koblenz - Beschluss vom 18.05.2007
4 W 365/07
Normen:
GVG § 178 Abs. 1 § 181 ; GKG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 682
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 395/05

Anhöhrung des Betroffenen vor Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 Abs. 1 GVG

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2007 - Aktenzeichen 4 W 365/07

DRsp Nr. 2007/11097

Anhöhrung des Betroffenen vor Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 Abs. 1 GVG

»1. Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG muss der Betroffene angehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und zu entschuldigen. 2. Auf eine Anhörung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden, soweit der Betroffene sich einer Anhörung entzieht oder dem Gericht eine Anhörung wegen der Art. und der Internsität der Ungebühr nicht zugemutet werden kann. Dies ist bei einem ausgestreckten Mittelfinger nicht der Fall. 3. Da das Gerichtskostengesetz in § 1 Abs. 1 GKG das Gerichtsverfassungsgesetz nicht erwähnt, ergeht eine Beschwerde nach § 181 GVG gerichtsgebührenfrei (anschluss an KG v. 6.3.2000 - 1 AR 167/00; OLG Rostock OLGR Rostock 2006, 149; gegen OLG Zweibrücken MDR 2005, 531

Normenkette:

GVG § 178 Abs. 1 § 181 ; GKG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.