AG Trier, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 395/05
Anhöhrung des Betroffenen vor Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 Abs. 1 GVG
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2007 - Aktenzeichen 4 W 365/07
DRsp Nr. 2007/11097
Anhöhrung des Betroffenen vor Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 Abs. 1GVG
»1. Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1GVG muss der Betroffene angehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und zu entschuldigen.2. Auf eine Anhörung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden, soweit der Betroffene sich einer Anhörung entzieht oder dem Gericht eine Anhörung wegen der Art. und der Internsität der Ungebühr nicht zugemutet werden kann. Dies ist bei einem ausgestreckten Mittelfinger nicht der Fall.3. Da das Gerichtskostengesetz in § 1 Abs. 1GKG das Gerichtsverfassungsgesetz nicht erwähnt, ergeht eine Beschwerde nach § 181GVG gerichtsgebührenfrei (anschluss an KG v. 6.3.2000 - 1 AR 167/00; OLG Rostock OLGR Rostock 2006, 149; gegen OLG Zweibrücken MDR 2005, 531.«