OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.10.2014
12 E 825/14
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5063/13

Anhebung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 12 E 825/14

DRsp Nr. 2014/17207

Anhebung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 3.935,76 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen kann.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG sind hier nicht zur Anwendung zu bringen, weil der der Klageschrift vom 8. August 2013 bei sachgerechter Auslegung zu entnehmende Antrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren "offensichtlich absehbare Auswirkungen" betragsmäßig nicht zu beziffern sind.