Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 3.935,76 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen kann.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG sind hier nicht zur Anwendung zu bringen, weil der der Klageschrift vom 8. August 2013 bei sachgerechter Auslegung zu entnehmende Antrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren "offensichtlich absehbare Auswirkungen" betragsmäßig nicht zu beziffern sind.
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