OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2014
12 E 684/14
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5383/13

Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 12 E 684/14

DRsp Nr. 2014/15233

Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2014 wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.680,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger können die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG sind hier - unbeschadet der Frage, ob eine zukunftsgerichtete Rechtsverfolgung im Wege der Leistungsklage für das hier in Rede stehende Begehren überhaupt sachgerecht war - nicht zur Anwendung zu bringen, weil der aus der Klageschrift vom 2. September 2013 hervorgehende Antrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ betragsmäßig nicht zu beziffern sind.