Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert entscheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000,
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