BGH - Beschluß vom 03.05.2001
III ZR 9/01
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Anhebung der Beschwer bei möglicher Präzedenzwirkung einer Entscheidung

BGH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III ZR 9/01

DRsp Nr. 2001/8257

Anhebung der Beschwer bei möglicher Präzedenzwirkung einer Entscheidung

Die bloße Möglichkeit, daß eine Entscheidung Präzedenzwirkung für spätere Prozesse entfaltet, reicht nicht aus, um eine Anhebung der Beschwer zu rechtfertigen.

Gründe:

Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert entscheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus beschränkt sich in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).