OLG Köln - Beschluß vom 08.11.2000
27 WF 191/00
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 285/97

Anhängigmachung des Zugewinnausgleichsanspruch außerhalb des Scheidungsverbundes

OLG Köln, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 27 WF 191/00

DRsp Nr. 2001/751

Anhängigmachung des Zugewinnausgleichsanspruch außerhalb des Scheidungsverbundes

1. Zwar darf im Kostenfestsetzungsverfahren unter dem Gesichtspunkt, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, auch geprüft werden, ob die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Scheidungsverbundes zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.2. Bestand aber im Zeitpunkt der Scheidung die Aussicht auf eine gütliche Einigung über den Zugewinn, durfte die Klägerin mit der Klage auf Zugewinnausgleich noch zuwarten, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, sie habe durch die spätere gesonderte Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht notwendige Kosten verursacht. Denn eine während schwebender Vergleichsverhandlungen erhobene Klage auf Zugewinnausgleich wäre diesen nicht förderlich gewesen.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe

Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.