BFH - Beschluss vom 28.01.2011
X E 3/10
Normen:
GKG § 47;

Angriff auf den Eintritt der Rechtskraft mit einer Restitutionsklage

BFH, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen X E 3/10

DRsp Nr. 2011/3652

Angriff auf den Eintritt der Rechtskraft mit einer Restitutionsklage

NV: Die Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt. Deshalb sind die Gerichtskosten aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung in der angegriffenen Entscheidung anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 47;

Gründe

I.

Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. Mai 2009 12 K 783/05 E,F mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 107/09 als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Beschluss haben sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 5. Februar 2010 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von ... EUR angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 gewendet. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des FG Münster vom 20. September 2010 führt er zur Begründung an, am 19. November 2010 sei das Klageverfahren 12 K 783/05 E,F wiederaufgenommen worden.