Die zulässige Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Brandenburg hat auch in der Sache Erfolg.
Mit Recht macht sie geltend, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung eine fehlerhafte Ehezeitauskunft für den Antragsgegner zu Grunde gelegt hat.
In der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Antragstellerin während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, das ist die Zeit vom 1. August 1971 bis zum 31. Januar 2000, nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22. Mai 2000 angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 581,83 EURO erworben und der Antragsgegner nach der neu erteilten Auskunft der Landesversicherungsanstalt Brandenburg vom 2. April 2002 angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 583,48 EURO erworben.
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